Verputzer.org

Glossar

Meisterpflicht im Stuckateurhandwerk

Das Stuckateurhandwerk, umgangssprachlich Verputzer, steht als Nummer 9 in Anlage A der Handwerksordnung und ist damit zulassungspflichtig. Wer den Betrieb selbstständig führt, braucht dafür grundsätzlich den Meisterbrief oder eine gleichgestellte Qualifikation.

Begriff
Meisterpflicht im Stuckateurhandwerk
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Zulassungspflichtig bedeutet: ohne Meisterbrief, Ausnahmebewilligung oder Eintragung eines qualifizierten Betriebsleiters darf ein Betrieb dieses Gewerk nicht selbstständig ausüben. Angestellte Gesellen dürfen Arbeiten ausführen, die Betriebsleitung braucht die Qualifikation.

Für dieses Verzeichnis heißt das: ein in offenen Quellen als Verputzerbetrieb geführtes Unternehmen ist damit nicht automatisch als Meisterbetrieb bestätigt. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Handwerkskammer.

Siehe auch

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Anlage A HwO, Einzelnorm, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Gewerbe der Handwerksordnung, Anlage A, Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH),

Einsatz von Sprachmodellen

Die Formulierung der Titel-, Überschrift- und Antwortzonen-Muster sowie die Texte des Moduls Putzbedarf-Rechner und Fassaden-Dämmungs-Check entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen (Claude Sonnet und Claude Opus). Das Hintergrundbild der Startseite ist mit einem Bildmodell erzeugt (Gemini 2.5 Flash Image über Eden AI). Name, Anschrift und Kontaktdaten der einzelnen Einträge stammen unverändert aus den genannten Quellen und werden nicht von einem Modell erzeugt oder ergänzt.

Korrekturweg

Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 12. September 2026.