Glossar
Meisterpflicht im Stuckateurhandwerk
Das Stuckateurhandwerk, umgangssprachlich Verputzer, steht als Nummer 9 in Anlage A der Handwerksordnung und ist damit zulassungspflichtig. Wer den Betrieb selbstständig führt, braucht dafür grundsätzlich den Meisterbrief oder eine gleichgestellte Qualifikation.
- Begriff
- Meisterpflicht im Stuckateurhandwerk
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Zulassungspflichtig bedeutet: ohne Meisterbrief, Ausnahmebewilligung oder Eintragung eines qualifizierten Betriebsleiters darf ein Betrieb dieses Gewerk nicht selbstständig ausüben. Angestellte Gesellen dürfen Arbeiten ausführen, die Betriebsleitung braucht die Qualifikation.
Für dieses Verzeichnis heißt das: ein in offenen Quellen als Verputzerbetrieb geführtes Unternehmen ist damit nicht automatisch als Meisterbetrieb bestätigt. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Handwerkskammer.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Anlage A HwO, Einzelnorm, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- Gewerbe der Handwerksordnung, Anlage A, Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH),
Einsatz von Sprachmodellen
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.